AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen
I. Vertragsgegenstand a. Der Vermieter stellt dem
Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur
von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt zur Verfügung. b. Weiterhin stellt der Vermieter qualifiziertes Aufsichtspersonal, das in der
sachkundigen Benutzung von Werkzeug und Maschinen beratend tätig
werden kann.
Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.
II. Vertragsabschluß, -dauer
und Preise a. Der Mietvertrag kommt zustande durch
Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages durch den Mieter.
Auf dem Mietvertrag wird der Mietumfang (Hebebühne, benötigte Werkzeuge,
etc.) festgelegt, ebenso der Zeitpunkt des Beginnes
des Mietverhältnisses. b. Der Mietvertrag kann jederzeit vom Mieter um
weitere Leistungen erweitert werden. Auch hier
werden jeweils die Ausgabezeiten notiert. c. Es gelten
die Preise, die in der Mietwerkstatt ausgehängt sind. d. Werden einzelne
Mietgegenstände wieder zurückgegeben, so wird die Rücknahme auf dem Auftrag notiert. e. Der Mietvertrag endet mit
ordnungsgemäßer Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände sowie Erteilung
der Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte
Zusatzleistungen.
III. Pflichten des
Vermieters a. Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten
Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung.
Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht. b. Der
Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge einwandfreiem Zustand und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, ebenso den Prüfungen nach den behördlichen und gesetzlichen Vorgaben regelmäßig unterzogen werden.
IV. Pflichten des
Mieters a. Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen
sorgfältig umzugehen. b.
Im Falle einer schuldhaften Beschädigung überlassener Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer
Bedienung, ist der Mieter zum Schadensersatz
verpflichtet. c. Der Mieter hat den Anweisungen des Aufsichtspersonals
unbedingt Folge zu leisten. d. Aushängenden Betriebsanweisungen sind unbedingt Folge zu leisten. Das
ausgehändigte Info-Blatt mit Sicherheitshinweisen ist zu
beachten. e. Der jeweilige Arbeitsplatz ist sauber zu
halten. f. Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine Umbauten vornehmen,
die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
V.
Haftungsausschlüsse a. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die
der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt. b. Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal
erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen,
gleichwohl unverbindlich.
Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer
nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem
Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter
soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober
Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung
seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen. c. Nimmt
ein Mieter entgegen Punkt IV.f Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die
Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden. d. Die Benutzung der
Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch
Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Haftung des
Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen
aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des
Mieters.
VI.
Zahlung a. Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der
Werkstatt sofort in bar oder EC-Cash
fällig. b. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter
ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Mietverhältnis beruht. c. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn
eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes
Pfandrecht a. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem
Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des
Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten
Gegenständen zu. b. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftige Titel
vorliegt und die Gegenstände im Eigentum des Mieters
stehen.
VIII. Geltung weiterer
Allgemeiner Geschäftsbedingungen a. Erwirbt der Mieter beim Vermieter
Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die im Betrieb des
Vermieters aushängenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile. b. Gibt der Mieter
dem Vermieter den Auftrag, eine Reparatur an dem Fahrzeug durchzuführen, so
gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Bedingungen für die
Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren
Teilen und für Kostenvoranschläge.
IX.
Gerichtsstand a. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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Schrauberland
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Breite Werl 22 - 33154
Salzkotten - Tel 05258 93 888 77 - Fax
05258 93 888 08 -
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